Home
Startseite
Produkte
Service
Wichtiges aus der Presse
Links
Kontakt
Wir über uns
Anfahrt
   
 



Wartung von trag- und fahrbaren Feuerlöschgeräten

Gewerblich genutzte Feuerlöscher müssen in der Regel alle zwei Jahre auf ihre Funktion überprüft werden (Sonderregelungen beachten!). Um die ordnungsgemäße Funktion des Löschgerätes und die Sicherheit des Benutzers eines Feuerlöschers zu gewährleisten, wird ein solcher Wartungsturnus auch bei privat genutzten Löschern sehr empfohlen.


Tätigkeiten:
· Prüfung der Beschriftungen, der Armaturen, der Schläuche und Sicherungen, sowie der Fälligkeit von Prüffristen nach der Druckbehälterverordnung
· Prüfung der Schutzanstriche, der Kunststoff-Formteile auf Beschädigung, der Auslöse- und Unterbrechungseinrichtungen, Gewicht oder Volumen des Löschmittels auf Wiederverwendbarkeit
· Optische Prüfung von Druckschläuchen, Dichtstellen und Dichtungen
· Prüfung von Druckleitungen auf Korrosion und freien Durchgang
· Prüfung von Druck oder Gewicht des Treibgases
· Reparaturen, Füllungen, Abdrücken von Schläuchen
· Innenrevision, Behälterdruckversuche, Druckgasbehälterprüfungen nach § 83 Abs. 2 DBV
· Beschriftungen nach Instandhaltung und Füllung sowie Ersatzteile

Bestandteile einer Prüfung: Brandschutztechnische Prüfung / Sicherheitstechnische Prüfung / Prüfset.



Wartung von Wandhydranten nach DIN 14461 Teil 1 und Teil 2, DIN 14811, DIN 14818

Tätigkeiten für Steigleitung "nass" und "nass / trocken“:

· Kontrolle des freien Zugangs zu den Einrichtungen, der Beschilderung, der Gängigkeit von Tür und Haspel, sowie des Schwenkbereichs der Tür
· Kontrolle auf Unversehrtheit, Sauberkeit, Trockenheit und Vollständigkeit
· Unter Druck setzen der Wandhydranten u. Kontrolle des Ruhe- und Fließdrucks an jeder Anschlussstelle, sowie des Volumenstromes an der ungünstigsten Anschlussstelle
· Kontrolle des Schlauches auf Dichtheit und ausreichende Schlauchlänge
· Kontrolle des Strahlrohres auf Gängigkeit und Dichtheit des Schaltorgans
· Entleerung des Schlauches
· Verplombung der Einrichtungen
· Anbringen eines Prüfvermerks
Tätigkeiten für Steigleitung "trocken":
· Kontrolle des freien Zugangs zu den Einrichtungen
· Kontrolle der Beschilderung auf Lesbarkeit und Vollständigkeit
· Kontrolle der Gängigkeit der Armaturen, Türen und Verschlüsse
· Einspeisung von Wasser
· Prüfung der Leitung und der Ventile auf Dichtheit mittels Wasserdruckprobe über 10 Minuten (erlaubt für Nennweite DN 80 ist die Leckrate 3 = bis 10 Tropfen pro Minute)
· Festigkeitsprüfung über 2 Minuten mit dem 1,5-fachen des Betriebsüberdrucks
· Entleerung der Steigleitung
· Verplombung der Schlauchanschlusseinrichtungen
· Anbringen eines Prüfvermerks

Tätigkeiten für Füll- und Entleerungsstationen für Wandhydrantenanlagen „nass/trocken“ DIN 14463:

· Kontrolle des Einbauortes, der Befestigung und Einbaurichtung
· Kontrolle der Beschilderung auf Vollständigkeit und Korrektheit
· Kontrolle der Leichtgängigkeit und Dichtheit der Absperrorgane vor und hinter der Station
· Sichtkontrolle der Station auf Dichtheit
· Kontrolle und gegebenenfalls Reinigung der Einspeisung, Wasserzähler, Sandfang/Steinfang, Druckverhältnisse
· Funktionsprüfung der Station und der Entleerungseinrichtungen
· Funktionsprüfung der elektrischen/mechanischen Aufbauten der Station
· Kontrolle der elektrischen Installation
· Kontrolle der elektrischen Eingangs- und Ausgangsparameter
· Kontrolle der Grenzwertgeber (elektrisch und mechanisch) an den Schlauchanschlussventilen
· Kontrolle der Signaltongeber, elektrischer Anzeigen und Schnittstellen (potentialfreie Kontakte)
· Kontrolle der Unversehrtheit der Betriebzustandssicherung
· Anbringen eines Prüfvermerkes auf gut sichtbarer Stelle an den Schaltschrank
· Protokollierung im Prüfbuch


Brandschutzschilder


Brandschutzzeichen Rettungszeichen Hinweisschild Bedienungsanleitung
Brandschutz- und Rettungszeichen dienen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage an Arbeitsstätten. Sie werden eingesetzt:
für Maßnahmen zur Verhinderung von Risiken und Gefahren
beim Einsatz technischer Schutzeinrichtungen
in allen Arbeitsstätten, mit Ausnahme von öffentlichen VerkehrseinrichtungenRettungszeichen:
grüne Grundfläche (RAL 6032)
weiße Zeichen / Schrift
umlaufende Lichtkante Brandschutzzeichen:
rote Grundfläche (RAL 3001)
weiße Zeichen / Schrift
umlaufende Lichtkante Die Bemessung der Größe eines Zeichens erfolgt nach der Formel: h = E / Z
h = Höhe des Sicherheitszeichens
E = Erkennungsweite



z  = Distanzfaktor (bei Brandschutz und Rettungszeichen = 100)  

Flucht - und Rettungspläne


Flucht- und Rettungspläne gem ArbSt. V § 55 / VBG 125 / DIN 4844-3 und Hotel- und Zimmerpläne (mehrsprachig)
Feuerwehrpläne nach DIN14095
Strangschemen und Linienkarten
Umweltschutzpläne
Brandmelde- und Linienpläne nach DIN 14675
Gefahrenpläne
Brandschutzordnungen nach DIN 14096 Teil 1-3 



Die Erstellung und Montage von Plänen übernehmen wir. So wird gewährleistet, daß die Planungen und Durchführungen immer in Abstimmung mit den landesspezifischen Bestimmungen und den jeweils zuständigen Behörden durchgeführt wird.

Selbstverständlich wird die Theorie und Praxis der Fluchtwege in Ihrem Betrieb mit Ihren Mitarbeitern in Schulungen trainiert; dazu gehören auch Löschübungen, Evakuierungsmaßnahmen und das generelle Verhalten im Brandfall.

Pläne werden mittels CAD-Technik überarbeitet und neu strukturiert, nötige technische Ergänzungen oder Erneuerungen werden in Abstimmung mit Ihnen  durchgeführt, damit den Vorschriften der Brandschutzverordnung genüge getan wird.

Nach § 55 der Arbeitsstättenverordnung für alle Arten von gewerblich genutzten Betrieben werden Flucht- und Rettungswegepläne gefordert, die nach den Vorschriften der VBG 125 zu erstellen sind. Er dient den im Betrieb Anwesenden dazu, daß Gebäude schnell zu verlassen und den Sammelort/Treffpunkt aufzusuchen.

Er muß folgende Angaben enthalten:
Grundriß des Gebäudes/Geschosses, in dem sich der Betrachter befindet
deutliche Markierung des Standortes  des Betrachters
Einzeichnung der Flucht- und Rettungswege ins Freie oder zu anderen gesicherten Bereichen
Einzeichnung von Sammelplätzen
Brandschutzordnung nach 
DIN 14096 
 
 
Eine Brandschutzordnung ist eine, nach DIN 14096 auf ein bestimmtes Objekt abgestimmte Zusammenfassung von Grundregeln  für das Verhalten im Brandfall.

Die Brandschutzordnung kann aus 3 Teilen bestehen:
Teil A :
Richtet sich an alle Mitarbeiter und Besucher, die sich in dem betreffenden Betriebsbereich aufhalten. In diesem Teil sind die wichtigsten Verhaltensregeln in schriftlicher Form mitzuteilen. Die Alarm- und Brandschutzordnungen sind an markanten Stellen gut sichtbar auszuhängen.
Teil B:
Richtet sich vornehmlich an die eigenen Mitarbeiter eines Betriebes. Dieser Teil besteht aus schriftlich abgefaßten Hinweisen und Verhaltensregeln zur Verhinderung von Rauchausbreitung, Freihaltung der Flucht- und Rettungswege und Hinweisen zum Verhalten im Brandfall und anderen Gefahren. Eine Ausfertigung dieses Teils der Brandschutzordnung sollte den Mitarbeitern ausgehändigt werden.
Teil C:
Richtet sich an Betriebangehörige mit besonderen Brandschutzaufgaben. Dieser Personenkreis ist in der Regel verantwortlich tätig und verfügt über besondere Betriebskenntnisse.
In dieser Ausarbeitung wird ein Mitarbeiter mit der Wahrnehmung bestimmter vorbeugender Brandschutzaufgaben betraut. 


Wiederkehrende Prüfung und Instandhaltung von RWA nach DIN 18232 Teil 1 - 3


Um die dauerhafte Funktionstüchtigkeit einer eingebauten Rauchabzugsanlage zu gewährleisten und den Wert dieser Investition zu erhalten, ist eine regelmäßige und sachgerechte Pflege und Wartung dieser ruhenden Sicherheitsanlage unverzichtbar. Die Wartung ist als eine wesentliche Sorgfaltspflicht des Bauherrn oder des Betreibers in den unterschiedlichsten Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Bestimmungen vorgeschrieben. Bei unterlassener Wartung drohen dem Bauherren oder Betreiber neben der Gefahr von Bußgeldern und der Betriebsschließung durch die Behörden auch der Verlust von Gewährleistungsansprüchen und nach einem Brandfall bei einem Versagen der NRA noch weitere zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen.

Vorschriften zur Wartung
Im Folgenden sind wesentliche Quellen aufgeführt, die aufzeigen, warum eine regelmäßige Wartung der Rauchabzugsanlage notwendigerweise durchgeführt werden muss.

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
GG, Artikel 2 (2)
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Musterbauordnung (MBO) § 14 Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.


Damit ist schon in der grundsätzlichen Gesetzgebung festgelegt, dass auch Rauch- und Wärmeabzugsanlagen instandzuhalten sind, damit der Ausbreitung von Rauch vorgebeugt, Menschen gerettet und wirksame Löscharbeiten durchgeführt werden können.

Muster-Prüfverordnung (MPrüfVO) § 1
..... technische Anlagen und Einrichtungen müssen, wenn sie der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen, vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils innerhalb einer Frist von 3 Jahren durch nach Bauordnungsrecht anerkannte
Sachverständige (Anmerkung: bei NRA auch z.T. Sachkundige) auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden.

Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen entsprechend MPrüfVO Teil C, Artikel 2
(Durch den Bauherr/Betreiber)
Bereitzustellende Unterlagen
- .....
- Wartungsnachweis

Teil C, Artikel 3.2
Prüfungen der Bauteile
- ....
- Nachweis der Wartung

Teil C, Artikel 4
Prüfbericht
- ......
- Wartungszustand
- Durchgeführte Funktionsprüfungen

Diese Verordnung schreibt für die in ihr festgelegten Gebäude fest, dass die Bauaufsicht die regelmäßig durchzuführende Wartung und Funktionskontrolle zu kontrollieren hat.

Strafgesetzbuch § 319 (StGB)
Wer bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Gebäuden Leib und Leben von Menschen gefährdet, kann mit Geld- und Freiheitsstrafe belangt werden.

Neben diesen gesetzlichen Vorgaben findet man Vorschriften zur Wartung u.a. auch in folgenden technischen Normen. Solche Technischen Normen gelten in der Regel als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Wer diese missachtet, verstößt damit gegen bauordnungsrechtliche Auflagendie anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten, siehe § 3 Abs. 1 z. B. der BauO NRW

und kann auch zivilrechtlich Gewährleistungsansprüche wegen Mangelhaftigkeit, siehe VOB bzw. Haftpflichtansprüche wegen mangelhafter Verkehrsicherung nach BGB
oder strafrechtlich
Strafrechtliche Vorwerfbarkeit gem. § 319 StGB

zur Verantwortung gezogen werden. Ohne regelmäßig durchgeführte Wartung drohen dem Bauherren bzw. dem Betreiber unterschiedliche rechtliche Konsequenzen.

DIN 18232 Teil 2

Kapitel 10.2 Wartung
Nach Angaben des Herstellers, im Regelfall einmal im Jahr, müssen in regelmäßigen Zeitabständen NRA mit ihren Betätigungs- und Steuerungselementen, Öffnungsaggregaten, Energiezuleitungen und Ihrem Zubehör auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instand gesetzt werden. Wartungsarbeiten dürfen nur von für die NRA qualifizierten Fachfirmen durchgeführt werden.

Vom Betreiber ist zwischen diesen Wartungsintervallen mindestens eine in einem Prüfbuch zu dokumentierende Sichtkontrolle durchzuführen.

Anmerkung 1: Bei besonders schmutz- oder staubbelasteten Betriebsstätten sollen die Wartungsintervalle entsprechend verringert werden.

Beim Austausch von Verbrauchs- oder Ersatzteilen ist darauf zu achten, dass das ordnungsgemäße und störungsfreie Zusammenwirken der Anlagenteile (Systemkompatibilität) sichergestellt ist. Es dürfen nur Verbrauchs- oder Ersatzteile mit entsprechender Anerkennung (gelistet im allgemeinen Prüfzeugnis ABP nach DIN 18232) oder Originalteile verwendet werden.

DIN 0833 Teil 1

Wartungen für elektrischen Gefahrenmeldeanlagen, darunter fallen z. B. auch elektrische NRA oder Rauchmelder, sind nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen.

Aber auch die Gewährleistungsfrist einer installierten Rauch- und Wärmeabzugsanlage wird von der Wartung berührt, wenn sie z. B. nicht oder nicht durch den Errichter oder eine von diesem autorisierte Fachfirma durchgeführt wird.

VOB § 13 Nr. 4

Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche abweichend von Absatz 1 (nur) 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.

Zur Sicherstellung seiner ungeschmälerten Gewährleistungsansprüche sollte der Bauherr bzw. der Betreiber den Wartungsvertrag mit dem Errichter der Anlage abschließen.

Damit im Brandfall der Feuerversicherer den Schaden reguliert, müssen vom Versicherungsnehmer auch die in den Versicherungsverträgen relevanten Vereinbarungen für die Wartung eingehalten sein.

VdS/CEA-Richtlinie 4020

Abschnitt 12.2 Wartung
In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, müssen nach den Angaben des Errichters die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, die Rauchschürzen, vorhandene Bauteile, die Zuluftöffnungen freigeben, sowie Energiezuleitungen und Zubehör auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft von einer Fachkraft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instandgesetzt werden. Die Prüfungen sind in einem Betriebsbuch zu vermerken.

Allgemeine Bedingungen für Feuerversicherungen (AFB)

Im § 7 der AFB wird der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen oder sonst noch auferlegten und vereinbarten Vorschriften zu beachten. Bei Verletzung dieser Verpflichtungen kann der Versicherer den Vertrag kündigen und sich von der Regulierungszusage befreien.

Bauherr und Betreiber von Gebäuden müssen demnach installierte Rauch- und Wärmeabzugsanlagen regelmäßig warten lassen. Sonst riskieren sie sogar den Verlust Ihres Versicherungsschutzes.
 
  Intervalle der WartungDie Intervalle für die durchzuführende Wartungen sind u.a. vorgegeben:

in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (ABP) der eingesetzten NRA-Systeme, in denen in der Regel die mindestens jährliche Wartung vorgeschrieben ist,


in der DIN 18232-2, ..... Nach Angaben des Herstellers, im Regelfall einmal im Jahr, müssen in regelmäßigen Zeitabständen NRA mit ihren .............. ...... Bei besonders schmutz- oder staubbelasteten Betriebsstätten sollen die Wartungsintervalle entsprechend verringert werden.....

in der DIN 0833 Teil 1, ....... sind nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal jährlich, durchzuführen.....

und in der VdS/CEA-Richtlinie 4020........ In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, müssen nach den Angaben des Errichters ....
  Wie ist zu warten?

Es ist die NRA entsprechend den jeweiligen Herstellervorschriften (nach DIN 18232 und DIN 0833) bzw. Angaben des Errichters (VdS/CEA-Richtlinie 4020) zu warten. Dabei ist die Anlage weiteren Prüfungen (z.B. Abdrücken der CO2-Leitungen, Durchmessen von Akkumulatoren/elektrischen Leitungen, Füllgradbestimmung von CO2-Patronen usw.) zu unterziehen. Schraubverbindungen sind dabei ebenso auf festen Sitz zu überprüfen, wie bewegliche Teile (z. B. Kolbenstangen von Pneumatikzylindern) zu säubern und neu zu konditionieren.

Der genaue Umfang der Wartungsarbeiten ergibt sich aus der jeweiligen hersteller- und anlagenspezifischen Wartungsanleitung.

Vor Beginn der Wartungsarbeiten ist die Gesamt-Anlage auf zwischenzeitlich vorgenommene Änderungen (z. B. bauliche Änderungen an den RA-Eintrittsöffnungen oder an der Zuluft, das Einbringen neuer Trennwände usw.) zu überprüfen. Dies setzt voraus, dass der Wartungsfachmann die NRA zum Zeitpunkt der Übernahme/Abnahme dokumentiert und dieses in einem entsprechenden Kontrollbuch, in dem dann auch die entsprechenden Prüfergebnisse und Wartungsmaßnahmen eingetragen werden, weiterführt.

Bei der Wartung ist es empfehlenswert - und deshalb in der Regel auch vom jeweiligen Hersteller/Errichter vorgeschrieben -, die komplette RWA an der Gruppenauslösestelle (Alarmkasten) zu aktivieren, um so das reibungslose Ineinandergreifen aller Systemkomponenten ähnlich dem realen Einsatzfall zu beobachten und überprüfen zu können.


Bei der Probeauslösung und Wartung verbrauchte Materialien (z. B. CO2-Patronen, Auslöser) sind zu ersetzen.

DIN 18232-2: Austausch von Materialien
Beim Austausch von Verbrauchs- oder Ersatzteilen ist darauf zu achten, dass das ordnungsgemäße und störungsfreie Zusammenwirken der Anlagenteile (Systemkompatibilität) sichergestellt ist. Es dürfen nur Verbrauchs- oder Ersatzteile mit entsprechender Anerkennung (gelistet im allgemeinen Prüfzeugnis ABP nach DIN 18232) oder Originalteile verwendet werden.

Eine reine Sichtkontrolle oder eine Maßnahme ohne die vollständige Öffnung der NRA über die für den Ernstfall vorgesehenen Auslöser stellt keine fachgerechte Wartung dar. Da der Wartungsmonteur an jedem Rauchabzugsgerät entsprechende Wartungs- und Pflegearbeiten durchführen muss, müssen diese (im Regelfall von außen) entsprechend zugänglich sein.

Da die Wartungsarbeiten in der Regel auf dem Dach in größerer Höhe durchgeführt werden, muss der Fachmonteur über entsprechende persönliche Sicherungseinrichtungen verfügen. Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind unbedingt zu beachten.
 
  Wer darf warten?

Für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen von der besonderen Sachkenntnis des ausführenden Unternehmens abhängt, wie es bei NRA der Fall ist, muss der Wartungsunternehmer auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörden seine Eignung nachweisen. Dies gilt neben der Wartung auch für die Instandsetzung einer RWA.


Forderung nach DIN 18232-2:
" Wartungsarbeiten dürfen nur von für die NRA
qualifizierten Fachfirmen durchgeführt werden."

(Anmerkung: also Qualifikation für die jeweils im Objekt eingebaute Rauchabzugsanlage erforderlich)
Die Anerkennung einer solchen Qualifikation erfolgt zum Beispiel durch die Autorisierung durch den Systemhersteller oder den Errichter der jeweils installierten Rauchabzugsanlage.

Forderungen nach VOB § 13 Nr. 4:

.... beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelan-
sprüche abweichend von Absatz 1 (nur) 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen. 

 Durch den Abschluss eines Wartungsvertrages mit einer qualifizierten RWA-Fachfirma werden keine Termine mehr vergessen, reduziert sich der eigene Kontrollaufwand, werden die Kosten transparent und kalkulierbar, werden die Hersteller- und Errichtervorgaben beachtet, werden nur für den Einbau erlaubte Austausch- oder Ersatzteile verwendet, wird die Haftung gegenüber Behörden und Versicherungen geringer, steht im Notfall Hilfe zur Verfügung. 

 Werterhalt

Der Fachmonteur erkennt im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Wartung nicht nur Beschädigungen und Zerstörungen an den Komponenten der Rauchabzugsanlage, sondern dazu z.B. auch Veränderungen im baulichen Umfeld.
Damit können eine Instandsetzung frühzeitig initiiert, teuere - weil oft lange unbemerkt - Langzeitschäden meist verhindert oder zumindest reduziert werden.
Eine regelmäßig gepflegte und gewartete RWA bleibt so über viele viele Jahre funktions- und einsatzbereit. Die Investition kann so über einen wesentlich längeren Zeitraum genutzt und steuerlich abgeschrieben werden.



Prüfung und Wartung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen Brand- und Rauchschutztüren und Tore sowie Rauchabschlüsse

Feuer- und Rauchschutzabschlüsse wie Türen, Tore und Klappen, sind unverzichtbare Einrichtungen im baulichen Brandschutz. Im Rahmen der Gebäudesicherung dienen sie dazu, im Ernstfall wirkungsvoll die zu schnelle Ausbreitung eines Feuers und die damit einhergehende Rauchentwicklung wirksam zu verhindern. Sie helfen damit Menschenleben zu schützen. Diese Aufgabe ist allerdings nur von solchen Brandschutzelementen zu erfüllen, die im Ernstfall zuverlässig und störungsfrei arbeiten.Um mögliche Fehler rechtzeitig erkennen und beheben zu können, sowie eine optimale Lebensdauer zu erzielen, bedarf es einer regelmäßigen Sicherheitsüberprüfung und Wartung der Brandschutzabschlüsse in einem Gebäude.

Soweit die Theorie. Die Praxis sieht leider oft anders aus. Denn: Obwohl das Funktionieren aller Brandschutzabschlüsse als wesentlicher Bestandteil des Sicherheitskonzeptes eines Gebäudes eine entscheidende Rolle spielt, gibt es in Deutschland nach wie vor keine gesetzlichern Regelungen, die eine verbindliche Prüfung und Wartung im ganzen Brandschutzabschluss vorsehen.

Keine verbindlichen Regelungen

Bislang sind im deutschen Baurecht hinsichtlich Prüfung und Wartung von Brandschutzabschlüssen lediglich Schließmittel und Feststellanlagen geregelt. Für letztere ist eine jährliche Sicherheitsüberprüfung durch (vom Hersteller) geschulte Fachleute vorgesehen. Bei Schließmitteln verlangen die „Besonderen Ländervorschriften über die Wartung technischer Einrichtungen in Gebäuden“ bzw. die Technischen Prüfverordnungen (TPrüfVO) lediglich, dass „Einrichtungen zum selbsttätigen Schließen von Feuer- und Rauchschutztüren“ alle 3 Jahre zu prüfen sind. D.h., es sind lediglich Bänder, Schlösser und ggf. Türschließer zu kontrollieren. Ob die Dichtungen noch in Ordnung sind, die Spaltmaße nicht zu groß oder auch das Türblatt beschädigt ist, ist dabei nicht Gegenstand der Überprüfung.

Nur im § 14 der Musterbauordnung ist allgemein etwas über die Instandhaltungspflicht von Betreibern ausgesagt: Er hat nämlich die einwandfreie Funktion aller sicherheitsrelevanten Bauteile jederzeit zu gewährleisten. Dass sich diese Anforderung in der Praxis kaum niederschlägt, wird immer wieder bei Ortsbegehungen deutlich (s. Abbildungen).

Alle Bauteile müssen funktionieren

Ein Feuerschutzabschluss nach DIN 4102 oder ein Rauchschutzabschluss nach DIN 18 095 besteht jedoch nicht nur aus Schließmitteln, sondern auch aus Tür-/Torblatt, Zarge, Dichtungen, Schlössern und Beschlägen. Das komplette Zusammenspiel dieser Bestandteile ist elementar wichtig für die einwandfreie Funktion des Brandschutzabschlusses. Im Brandfall müssen alle Komponenten ihre Funktion zu hundert Prozent erfüllen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass zum Beispiel absenkbare Bodendichtungen deutlich früher verschleißen können als die Schließmittel. Die lebensrettende Funktion des Brandschutzabschlusses ist aber bereits mit dem Ausfall einer der Komponenten nicht mehr gesichert.

Jährliche Sicherheitsprüfung

Feuer- und Rauchschutztüren und –tore sind im Prinzip in allen Gebäudearten zu finden. Hervorzuheben sind insbesondere Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Schulen und Kindergärten, Warenhäuser, Produktionsstätten und Logistikzentren, Büros, Kinos, Theater oder auch Fußballstadien. So unterschiedlich wie die Einsatzbereiche, so unterschiedlich ist auch der nutzungsbedingte Verschleiß der Brandschutzelemente. Um hier Defekte weitgehend auszuschließen, empfiehlt der Industrieverband Tore Türen Zargen,  daher, Feuer- und Rauchschutzabschlüsse regelmäßig mindestens einmal pro Jahr einer fachgerechten Sicherheitsüberprüfung und Wartung zu unterziehen. Da es sich um eine komplexe technische Begutachtung handelt, dürfen diese Arbeiten gemäß der Anforderungen aus dem Baurecht nur von qualifizierten und geschulten Sachkundigen durchgeführt werden.

 Worauf ist bei der Sicherheitsüberprüfung und Wartung zu achten? Allgemeiner Zustand:
Hier geht es um eine Sichtkontrolle von Türblatt und Zargen auf mechanische Schäden und Korrosion.

Schloss:
Sitz der befestigten Schrauben ist zu kontrollieren, Falle und Riegel sind zu ölen, eine allgemeine Funktionskontrolle ist durchzuführen. Außerdem ist das Fallenspiel zu prüfen – bei zu viel Spiel ist die Dichtigkeit des Abschlusses nicht mehr gewährleistet.

Bänder:
Befestigungen sind zu kontrollieren, der Fangbolzen ist zu fetten.

Schließmittel:
Federbänder, sofern vorhanden, sind zu fetten. Die Schließfunktion ist zu prüfen und ggf. nachzustellen. Bei Türschließern sind alle beweglichen Teile zu fetten. Schließgeschwindigkeit, Schließkraft und Endanschlag müssen getestet und ggf. nachjustiert werden.

 Dichtungsprofile:
Diese sind auf Beschädigungen und Verschleiß zu prüfen. Außerdem muss kontrolliert werden, wie die Dichtungen am Türblatt anliegen. Schadhafte Dichtungen sind grundsätzlich auszutauschen.

Verglasung:
Vorhandene Glasscheiben sind auf Beschädigungen zu überprüfen. Bei Feuerschutztüren darf nur geprüftes Glas eingesetzt sein – Zulassungsstempel auf der Glasscheibe kontrollieren. 

Feststellanlagen:
Bei Türen und Toren mit Feststellanlage ist diese gemäß Zulassung auf ihre Funktion sowie das Zusammenwirken aller Teile zu überprüfen (darf nur von speziell geschulten Sachkundigen durchgeführt werden).

Wichtig für Servicedienst und Betreiber ist, dass Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der Prüfung in einem Serviceheft (Prüfbuch) zu dokumentieren sind. Auf eventuell vorliegende Schäden sollte der Sachkundige unbedingt schriftlich hinweisen – z.B. durch einen Vermerk im Prüfbuch, um kein Haftungsrisiko einzugehen.

Änderungen an Feuerschutzabschlüssen

Ein Feuerschutz ist ein komplettes System bestehend aus Türblatt, Schloss, Bändern, Türrahmen, Dichtungen etc. Änderungen an diesem System und Austausch von einzelnen Komponenten können nur in sehr begrenztem Umfang durchgeführt werden. Die zulässigen Änderungen sind in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) in der letzten Fassung vom Juni 1995 genau festgelegt und beschrieben. Bei den zulässigen Änderungen und Ergänzungen ist zu unterscheiden zwischen bereits hergestellten Feuerschutzabschlüssen und solchen, die erst noch hergestellt werden. Bevor also an eine Feuerschutztür oder einem Feuerschutztor eine zusätzliche Einrichtung angebracht oder eine Veränderung durchgeführt werden soll, ist anhand der DIBt-Vorgaben zu prüfen, ob diese Veränderung zulässig ist.

Grundsätzlich nicht erlaubt sind folgende Ergänzungen an Feuerschutzabschlüssen:Die Montage von elektrischen Türöffnern, wenn die Vorrichtung oder die Aussparung nicht bereits werksseitig vorgesehen wurde.

Blockschlösser im oder auf dem Türblatt.

Das Nachrüsten verdeckter Kabelübergänge, z.B. für Riegelkontakte oder E-Öffner (auch Teilnachrüstung z.B. an der Zarge ist nicht erlaubt).

Bei Feuerschutzschiebetoren das nachträgliche Anbringen von Verschließeinrichtungen oder zusätzliche Haken und Riegel.

Ein vollständiges Beplanken von Tür- oder Toroberflächen mit Holz, Alublech oder Sonstigem.<//font><.//font>

Werden solche Änderungen, die in der Praxis leider immer wieder anzutreffen sind, an Feuerschutzabschlüssen vorgenommen, erlischt die Zulassung der Tür. Für den Betreiber, aber auch für das Fachunternehmen, das die Änderungen vorgenommen hat, kann dies im Schadensfall ernst zu nehmende Konsequenzen nach sich ziehen.